Beratung Service Letzte Änderung: 14.02.2023 14:10 Uhr Lesezeit: 2 Minuten
Nachgefragt: Muss ich unbedingt in die Praxis kommen oder kann ich auch per Video mit der Ärztin oder dem Arzt sprechen?
Die Corona-Pandemie hat unsere Kommunikation verändert, Videokonferenzen gehören inzwischen zu unserem Alltag – und zwar auch in Arzt- und Psychotherapiepraxen.
Hier die wichtigsten Infos:

- Viele ärztliche und psychotherapeutische Praxen bieten inzwischen Online-Sprechstunden an, aber nicht alle. Halten Sie Rücksprache mit Ihrer Praxis, ob ein Video-Gespräch möglich ist. Mehr Infos dazu und zu den technischen Voraussetzungen finden Sie auf der Seite der Kassenärztlichen Bundesvereinigung.
- Für Arztpraxen gilt: Einige Arztpraxen bieten die Videosprechstunden ausschließlich für Patientinnen oder Patienten an, die sie bereits persönlich kennen. Halten Sie dazu am besten individuell Rücksprache. Ärztinnen und Ärzte dürfen maximal 30 Prozent ihrer gesamten Sprechstunden per Video durchführen. Eine Videokonferenz kann und soll den persönlichen Kontakt nicht langfristig ersetzen.
- Für Psychotherapie-Praxen gilt: Vor der ersten Videokonferenz muss es zwingend einen persönlichen Kontakt gegeben haben. Unter bestimmten Bedingungen, zum Beispiel bei einer Akutbehandlung, ist dann auch eine längerfristige Behandlung per Video möglich. Auch Psychotherapeutinnen und –therapeuten dürfen maximal 30 Prozent ihrer Sprechstunden online anbieten.
- Nicht bei allen Symptomen oder Erkrankungen ist eine Videosprechstunde möglich. Es liegt im Ermessen der Behandler, ob eine Videosprechstunde ausreicht.
Darf die Ärztin oder der Arzt nach einer Videosprechstunde eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ausstellen?
Das Ausstellen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ist in der Videosprechstunde sowohl bei bekannten als auch bei zuvor unbekannten Patientinnen und Patienten möglich:
bis zu 3 Tage: unbekannte Patientinnen und Patienten
bis zu 7 Tage: bekannte Patientinnen und Patienten
Voraussetzung dafür ist, dass die Symptomatik eine Abklärung per Videosprechstunde zulässt. Ein Anspruch darauf besteht jedoch nicht. Eine Folgekrankschreibung mittels Videosprechstunde ist zudem nur dann möglich, wenn die Patientin oder der Patient für die vorhergehende AU zu einer persönlichen Untersuchung in der Praxis war.
Weitere Informationen dazu auf der Seite der Kassenärzlichen Bundesvereinigung.
Ist die Videosprechstunde auch im Rahmen des Notdienstes möglich?
Eine Videosprechstunde im Rahmen des ambulanten Notdienstes ist noch nicht flächendeckend möglich. Die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein hat allerdings dazu bereits 2021 ein Modellprojekt im Kreis Heinsberg gestartet, nach und nach kommen weitere Standorte hinzu. Derzeit besteht die Möglichkeit neben Heinsberg auch im Großraum Aachen (Eschweiler, Stolberg, Würselen, Simmerath).
Die Koordination läuft – wie gewohnt – über die Servicenummer 116 117.
Weitere Informationen finden Sie hier.